Unsere AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Norddeutschen Eisenbahnfachschule GmbH (NEF)
Unsere AGB bestehen aus folgenden Teilabschnitten:
Teil A: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lehrgänge und Kurse
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingen sind Bestandteil aller Verträge zwischen der Norddeutschen Eisenbahnfachschule GmbH und seinen Kunden. Als Kunden zählen Kursteilnehmer, Bedarfsträger sowie jegliche Geschäftspartner, die Lehrgangsleistungen wie Aus-, Fort- und Weiterbildungen in Anspruch nehmen.
2. Anmeldung
Ein Vertragsverhältnis unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen kommt nach Zugang der Anmeldung beim Bildungsträger und der Annahme dieses Angebotes durch den Bildungsträger in Textform oder durch beiderseitigen Zugang eines unterzeichneten, schriftlichen Vertrages zustande.
3. Leistungen, Änderung und Absage
(1) Der Umfang der Leistungen des Bildungsträgers ergibt sich – sofern nicht näher in einem schriftlichen Weiterbildungsvertrag bestimmt – aus dem zum Zeitpunkt des Lehrgangsbeginns gültigen Angebot und den sonstigen Leistungsbeschreibungen (Flyer/Prospekte/Internetauftritt/Ausbildungsordnungen und einschlägige schulrechtliche Bestimmungen).
(2) Soweit wesentliche Änderungen vor oder während des Lehrgangs notwendig werden, sind diese dem Teilnehmer bekannt zu geben. Das Lehrgangsziel darf nicht verändert werden. In diesem Falle hat der Teilnehmer das Recht, innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Der Wechsel einer Lehr- bzw. Ausbildungskraft oder eine zumutbare Verlegung des Lehrgangsortes sind keine wesentlichen Änderungen in diesem Sinne. Soweit Änderungen mit Zustimmung a) des Kostenträgers oder b) der Stellen erfolgen, die für anerkannte Abschlüsse zuständig sind, sind diese stets keine wesentlichen Änderungen und berechtigen nicht zum Rücktritt.
(3) Der Bildungsträger behält sich – vorbehaltlich einer Durchführungspflicht bei kostenträgergeförderten Lehrgängen – vor, wegen dem plötzlichem Ausfall einer Lehr- bzw. Ausbildungskraft, der Verweigerung oder dem Wegfall einer für den Lehrgang erforderlichen behördlichen Genehmigung, sowie sonstiger Störungen im Geschäftsbetrieb, die vom Bildungsträger nicht zu vertreten sind, den Lehrgang abzusagen. Ferner behält sich das Bildungsträger vor, Lehrgänge bis 1 Woche vor deren geplantem Beginn wegen nicht ausreichender Teilnehmerzahl abzusagen. Soweit mehr Anmeldungen vorliegen, als Teilnehmerplätze vorhanden sind, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Im Falle der Absage werden bereits gezahlte Lehrgangsgebühren erstattet. Weitergehende Ansprüche – mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und grobem Verschulden der gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Bildungsträgers – sind ausgeschlossen.
4. Pflichten des Teilnehmers
(1) Den Anordnungen des Lehr-, Verwaltungs- und Aufsichtspersonals des Bildungsträgers, die zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrgangsbetriebes notwendig sind, ist jederzeit Folge zu leisten.
(2) Die am Lehrgangsort geltende Hausordnung ist zu beachten.
(3) Der Teilnehmer hat regelmäßig am Lehrgang teilzunehmen.
(4) Etwaige für die Feststellung von Zugangsvoraussetzungen zum Lehrgang und zur Prüfung erforderliche Unterlagen sind vom Teilnehmer rechtzeitig und vollständig vorzulegen.
(5) Bei Lehrgängen, deren Teilnahme von einem Kostenträger gefördert werden soll oder wird, ist der Teilnehmer verpflichtet eine Nichtförderung des Lehrganges unverzüglich dem Bildungsträger mitzuteilen.
5. Fälligkeit und Zahlung der Lehrgangsgebühren und sonstiger Kosten, Vereinbarungen mit dem Kostenträger
(1) Für die Teilnahme an dem Lehrgang werden Gebühren (im Folgenden: „Lehrgangsgebühren“) erhoben. In den Lehrgangsgebühren sind insbesondere Kosten für vom Bildungsträger zur Verfügung gestellte Kopien und Arbeitsunterlagen enthalten. Prüfungsgebühren (auch Gebühren für eine etwaige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung), Verpflegungs-, Reise-, Übernachtungs- und Tagungskosten oder sonstige Kosten, Gebühren und Beiträge sind in den Lehrgangsgebühren nicht enthalten.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, werden die von dem Teilnehmer zu entrichtenden Lehrgangsgebühren wie folgt fällig.
a) Für Lehrgänge, mit einer geplanten Dauer von bis zu 3 Monaten, ist die Lehrgangsgebühr mit Rechnungsstellung fällig, spätestens mit Lehrgangsbeginn.
b) Für Lehrgänge, mit einer geplanten Dauer von mehr als 3 Monaten gewährt der Bildungsträger Ratenzahlung der Lehrgangsgebühr. Die Anzahl der Raten ergibt sich aus der geplanten Lehrgangsdauer in vollen Monaten, die Höhe der Raten ergibt sich aus der gesamten Lehrgangsgebühr dividiert durch die Anzahl der Raten. Die erste Rate wird fällig nachschüssig am 1. Kalendertag des Monats nach Lehrgangsbeginn. Die Folgeraten werden am 1. Kalendertag im Voraus fällig.
c) Von dem Teilnehmer zu entrichtenden Prüfungsgebühren werden mit Anmeldung zur Prüfung, Verpflegungs-, Reise-, Übernachtungs-, Tagungs- und sonstige nicht in den Lehrgangsgebühren enthaltene Kosten, Gebühren und Beiträge werden mit dem Tage des Beginns der Leistungserbringung fällig.
d) Gerät der Teilnehmer bei gewährter Ratenzahlung mit mehr als drei Raten in Verzug, wird die gesamte Lehrgangsgebühr sofort fällig (bei mehrsemestrigen Lehrgängen die Lehrgangsgebühr für das laufende Semester).
e) Bei verspäteter Zahlung kann eine Bearbeitungsgebühr von € 5,00 für jede Mahnung erhoben werden.
f) Soweit nicht ein Kostenträger die Lehrgangsgebühren zahlt, erfolgt die Zahlung nach Wahl des Teilnehmers durch Überweisung oder Bankeinzug (SEPA-Lastschriftmandat) von einem auf den Namen des Teilnehmers lautenden, inländischen Bankkonto. Im Falle der Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats ermächtigt der Teilnehmer den Bildungsträger, Zahlungen von seinem Konto mittels (bei Ratenzahlung: wiederkehrender) Lastschrift einzuziehen. Zugleich weist er sein Kreditinstitut an, die vom Bildungsträger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Bildungsträger behält sich vor, einzelne Zahlungswege im Einzelfall auszuschließen. Soweit die Zahlung per Bankeinzug (SEPA-Lastschriftmandat) erfolgt, ist der Teilnehmer verpflichtet, jedwede Änderung seiner Bankverbindung dem Bildungsträger mitzuteilen. Etwaige Bankgebühren bei erfolgloser Lastschrift oder durch Stornierung einer bereits getätigten Lastschrift, gehen zu Lasten des Teilnehmers.
g) Soweit eine Förderung der Lehrgangsgebühren durch einen Kostenträger erfolgt, können – soweit rechtlich möglich – ggfs. mit Zustimmung des Kostenträgers entsprechende Ansprüche auf Zahlung der Lehrgangsgebühren und/oder nicht von der Lehrgangsgebühr umfasster Kosten, Gebühren und Beiträge an den Bildungsträger abgetreten werden. Die Abtretung erfolgt in jedem Falle erfüllungshalber (§ 364 Abs.2 BGB), d.h. der Teilnehmer bleibt neben dem Kostenträger zur Zahlung verpflichtet.
6. Widerrufsrecht
(1) Auch wenn kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, hat der nicht von einem Kostenträger geförderte Teilnehmer bis 14 Tage vor geplantem Lehrgangsbeginn das Recht, ohne Angabe von Gründen, von dem Vertrag zurückzutreten. Die Ausübung des Rücktrittsrechts bedarf der Textform.
(2) Zusätzlich zu dem Rücktrittsrecht nach § 6 Abs. 1 kann der Teilnehmer eines Lehrgangs, für den eine Förderung nach dem SGB II oder SGB III beantragt wurde oder in dem eine Förderung nach dem SGB II oder SGB III grundsätzlich möglich ist, bei Nichtanerkennung oder Versagung der Förderung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bis zum geplanten Lehrgangsbeginn kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Auf die Rechtmäßigkeit oder die Bestandskraft der Entscheidung des Kostenträgers kommt es insoweit nicht an. Im Falle des Rücktritts wegen Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Rücktritt nach dieser Ziffer, dass der Teilnehmer dem Bildungsträger das Einverständnis des Kostenträgers mit dem Rücktritt nachweist.
7. Ende, Verlängerung und Kündigung des Lehrgangs
(1) Der Lehrgang endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem geplanten Lehrgangsende.
(2) Lehrgänge mit einer geplanten Dauer von bis zu drei Monaten sind ordentlich nicht kündbar. Lehrgänge, die in mehrere Abschnitte/ Module unterteilt sind, die jeweils kürzer als drei Monate dauern, sind mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines jeden Abschnittes/ Moduls ohne Angabe von Gründen ordentlich kündbar.
(3) Lehrgänge mit einer geplanten Dauer von mehr als drei Monaten sind mit einer Frist von sechs Wochen, erstmals zum Ende der ersten drei Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten drei Monate ohne Angabe von Gründen ordentlich kündbar.
(4) Eine ordentliche Kündigung vor dem Zeitpunkt des geplanten Lehrgangsbeginns ist in jedem Falle unzulässig.
(5) Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Teilnehmer die Zugangsvoraussetzungen für den Lehrgang nicht erfüllt;
b) der Teilnehmer ggfs. nach Ausspruch einer etwaig erforderlichen,
c) vorangegangenen Abmahnung schuldhaft seine Pflichten aus Ziffer 4 verletzt;
d) der nicht von einem Kostenträger geförderte Teilnehmer sich mit der Zahlung eines Betrages, der die Lehrgangsgebühren für zwei Monate übersteigt, in Verzug befindet;
e) der Teilnehmer vorbehaltlich einer gesetzlichen oder in Prüfungs-/Ausbildungsordnungen getroffenen Fehlzeitenregelung eine Fehlzeitenquote von 30 % der Lehrgangsstunden (Unterrichts- und/oder Ausbildungszeiten), und zwar unabhängig davon, ob die Fehlzeiten verschuldet oder unverschuldet entstanden sind, überschreitet oder ein Maß an Fehlzeiten erreicht wird, das zur Nichtzulassung zu einer beabsichtigten Prüfung führt;
f) der Kostenträger bei einem geförderten Lehrgang die (weitere) Teilnahme des Teilnehmers an dem Lehrgang versagt. Das Vertragsverhältnis kann in Ausübung dieses Kündigungsrechtes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, frühestens aber zum Ende der Förderung durch den Kostenträger, gekündigt werden. Auf die Bestandskraft der Versagung des Kostenträgers kommt es insoweit nicht an.
(6) Wird der Teilnehmer zum Ende eines Modules nicht versetzt, verlängert sich das Vertragsverhältnis um ein weiteres Modul und der Teilnehmer hat das nicht bestandene Modul zu wiederholen. Das gleiche gilt, wenn der Teilnehmer an einer Modulprüfung nicht oder nicht erfolgreich teilnimmt und er trotz Gelegenheit zur Teilnahme an einer Nachprüfung nicht oder nicht erfolgreich an der Nachprüfung teilnimmt. Im Falle der Verlängerung ist die Modulgebühr erneut zu zahlen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich wegen Nichtversetzung insgesamt höchstens zweimal um je ein Modul und endet sodann; der Teilnehmer kann jedoch im Falle der endgültigen Nichtversetzung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die endgültige Nichtversetzung das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.
(7) Die Regelung zu Ziffer 7 Abs. 6 gilt nur insoweit, als schulrechtliche Vorschriften oder Vorgaben und Vorschriften anderer gesetzlich zuständiger Stellen nicht entgegenstehen.
(8) Jedwede Kündigung bedarf der Schriftform. Die elektronische Form (§ 126a BGB) oder Textform (§ 126b BGB) ist ausgeschlossen. Sie ist gegenüber der ausführenden Bildungsstätte, bzw. der Bildungsstätte, bei der Teilnehmer sich angemeldet hat, zu erklären. Die Lehr- und Ausbildungskräfte des Bildungsträgers sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.
) Bis zur rechtlichen Beendigung aufgrund wirksamer Kündigung bleibt der Teilnehmer zur Zahlung der bis dahin entstandenen Lehrgangsgebühren und bis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung entstandenen Kosten und anderen Gebühren, verpflichtet.
8. Haftung des Bildungsträgers
(1) Der Bildungsträger übernimmt für einen mit dem Lehrgang beabsichtigten Erfolg, gleich welcher Art, oder eine Anwendung der Lehrgangsinhalte und –Materialien in der praktischen Anwendung und für deren Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit keine Haftung.
(2) Der Bildungsträger haftet nicht für eingebrachte Sachen des Teilnehmers (Garderobe; Schulungsmaterial, etc.).
(3) Die Haftung des Bildungsträgers ist beschränkt auf Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden oder auf der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Im Falle der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Vertragspflicht wird die Haftung für mittelbare Schäden und untypische Folgeschäden ausgeschlossen und im Übrigen der Höhe nach auf den vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt.
(4) Die Regelungen dieser Ziffer 8 gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Bildungsträgers.
(5) In jedem Falle unbeschränkt ist die Haftung des Bildungsträgers – auch für seine Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen – nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
9. Datenverarbeitung
Die Daten der Teilnehmer bzw. der delegierenden Unternehmen werden von der Norddeutsche Eisenbahnfachschule GmbH, soweit geschäftsnotwendig und gesetzlich (§ 33, Abs. 1 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.
10. Copyright
Die Daten der Teilnehmer bzw. der delegierenden Unternehmen werden von der Norddeutsche Eisenbahnfachschule GmbH, soweit geschäftsnotwendig und gesetzlich (§ 33, Abs. 1 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.
11. Nebenabreden
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages oder der Geschäftsbedingungen nicht. Die Vertragsparteien werden die ungültige Klausel durch eine Klausel ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Die Parteien sind verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung des Vertragstextes mitzuwirken.
13. Information gemäß § 36 VSBG
Information gemäß § 36 des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG): Der Teilnehmer/Kunde bestätigt die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und sich daran zu halten.
Teil B: Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Simulatornutzung
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingen sind Bestandteil aller Verträge zwischen der Norddeutschen Eisenbahnfachschule GmbH und seinen Kunden. Als Kunden zählen Eisenbahnverkehrsunternehmen, Personaldienstleister, Privatpersonen sowie jegliche Geschäftspartner, die Leistungen wie Aus-, Fort- und Weiterbildungen an unseren Simulatoren in Anspruch nehmen.
2. Anmeldung und Buchung
Ein Vertragsverhältnis unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen kommt nach Zugang der Anmeldung beim Bildungsträger und der Annahme eines Angebotes durch den Bildungsträger in Textform (per E-Mail) oder durch beiderseitigen Zugang eines unterzeichneten, schriftlichen Vertrages zustande.
3. Leistungen und Absage
(1) Der Umfang der Leistungen des Bildungsträgers ergibt sich – sofern nicht näher in einem schriftlichen Vertragsdokument bestimmt – aus dem zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns gültigen Angebots und den sonstigen Leistungsbeschreibungen (Flyer/Prospekte/Internetangaben zur Simulatornutzung sowie einschlägige schulrechtliche Bestimmungen).
(2) Kunden verpflichten sich die vereinbarten Termine wahrzunehmen. Kann der Kunde einen Termin für die Simulator-Nutzung nicht wahrnehmen, so muss er diesen bis spätestens 48 Stunden vor dem Termin durch eine schriftliche Absage stornieren. Sollte dies nicht erfolgen, kann der Bildungsträger den für die Simulatornutzung fälligen Betrag voll in Rechnung stellen.
4. Zusätzliche Regelungen
Für Verträge im Zusammenhang mit der Nutzung unserer Simulatoren gelten zusätzlich die Regelungen Nr. 8 bis 13 aus Teil A unserer AGB.